Die Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach § 2 Abs. 2 AltPfl PrV.
Sie soll die Teilnehmer/-innen befähigen, den/die Schüler/in während der praktischen Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege oder -Altenpflege entsprechend seiner erworbenen Kenntnisse verantwortungsbewusst zu begleiten, ihn anzuleiten, Leistungen zu bewerten und zu kontrollieren. |